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German Version (2008-2022):
Alle Rechte an unserer Software und unseren Daten (unabhängig vom Speichermedium) liegen ausschließlich bei der VertiGIS GmbH (Österreich).
1.Bei Lieferung der Software und Daten räumen wir dem Kunden die ausschließliche und nicht übertragbare Befugnis ein, die Software und Daten auf einem Rechner des Kunden zu nutzen.
2.Jede Kopie der Software und Daten, die nicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch im lizenzierten Umfang technisch benötigt wird, ist untersagt. Der Kunde ist berechtigt, ausschließlich zu Sicherheitszwecken eine Kopie zu erstellen.
3.Es ist untersagt, die Software und Daten sowie die zugehörigen Dokumentationen zu vervielfältigen, zu vertreiben, zu vermieten, Dritten Unterlizenzen hieran einzuräumen oder diese in anderer Weise Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit hierzu keine schriftliche Genehmigung der VertiGIS GmbH (Österreich) vorliegt.
4.Ebenso ist es untersagt, die Software und Daten sowie die dazugehörigen Dokumentationen oder Teile hiervon zu verändern, zu modifizieren, anzupassen oder in jeglicher Form zurück zu entschlüsseln, soweit es jeweils über die Grenzen der §§ 69d Abs. 3 und 69e UrhG hinausgeht.
Endkundenlizenz (Stand 04/2020)
Präambel
Der Endkunde (Lizenznehmer) hat von der VertiGIS GmbH (Lizenzgeberin) oder von einem Dritten (Vertriebspartner) mit gesondertem Vertrag GeoOffice / WebOffice Produkte (Software) erworben, die von der Lizenzgeberin erstellt wurde. Der Lizenznehmer beabsichtigt nun, durch den gegenständlichen Lizenzvertrag Nutzungsrechte an der Software zu erwerben.
![]() | 1. Vertragsgegenstand |
Vertragsgegenstand dieser Endkundenlizenz sind die Desktop-Anwendungen (GeoOffice Produkte) bzw. die Web-Anwendungen (WebOffice) entsprechend dem jeweiligen Kaufvertrag. 1.1 Die Lizenzgeberin räumt dem Lizenznehmer für die unter Punkt 1 genannte Software die in dieser Vereinbarung beschriebenen Rechte ein und der Lizenznehmer nimmt diese und die damit verbundenen Verpflichtungen an. |
2.1 Die Lizenzgeberin räumt dem Lizenznehmer an der unter Punkt 1 genannten Software gemäß Kaufvertrag bzw Rechnung eine Single Use Lizenz, eine Multi Use Lizenz oder eine Server Lizenz ein: 2.1.1 Single Use Lizenzen Hat die Lizenzgeberin dem Lizenznehmer eine Single Use Lizenz eingeräumt, so ist der Lizenznehmer berechtigt, die Software zu jedem Zeitpunkt nur auf einem einzelnen Arbeitsplatz in Betrieb zu haben. Single Use Lizenzen laufen nicht automatisch aus, sie werden auf unbestimmte Dauer eingeräumt und gelten, solange dieser Endkundenlizenzvertrag aufrecht besteht. 2.1.2 Multi Use Lizenzen Hat die Lizenzgeberin dem Lizenznehmer eine Multi Use Lizenz eingeräumt, so ist der Lizenznehmer berechtigt, die Software auf der Anzahl von Arbeitsplätzen, die der im Kaufvertrag bzw auf der Rechnung angegebenen Anzahl der erworbenen Lizenzen entspricht, gleichzeitig in Betrieb zu haben. Der Lizenznehmer ist zwar berechtigt, die Software auf mehreren Arbeitsplätzen zu installieren, die Software darf jedoch zu jedem beliebigen Zeitpunkt nur auf der vorgenannten Anzahl an Arbeitsplatz gleichzeitig in Betrieb sein. Multi Use Lizenzen laufen nicht automatisch aus, sie werden auf unbestimmte Dauer eingeräumt und gelten, solange dieser Endkundenlizenzvertrag aufrecht besteht. 2.1.3 Server Lizenzen Hat die Lizenzgeberin dem Lizenznehmer eine Server Lizenz eingeräumt, so ist der Lizenznehmer berechtigt, die Software zu jedem Zeitpunkt nur auf einem einzelnen Server in Betrieb zu haben. Dieser Server muss den im Lizenzumfang definierten Kriterien, sowie den gemäß Kaufvertrag lizenzierten Server Cores entsprechen. Das bedeutet, dass die Anzahl der am Rechner verfügbaren Cores (physisch vorhandene Rechner-Cores bzw. in einem virtuellen System logisch zugewiesene Rechner-Cores) die Zahl der lizenzierten Cores nicht übersteigen darf. Zur Lizenzierung von VertiGIS WebOffice wird die ArcGIS Server Lizenzierung herangezogen. Wird WebOffice im verteilten Szenario (unterschiedliche Hardware zwischen Anwendungsserver WebOffice und ArcGIS Server Maschine(n)) betrieben, so ist WebOffice für die Anzahl der Cores zu lizenzieren, die ArcGIS Server Maschine(n) haben und deren Services WebOffice versorgen. Die Zahl der Cores des WebOffice Anwendungsservers ist hierbei unerheblich. Ob ein ArcGIS Server zur Lizenzierung mit WebOffice herangezogen werden muss, hängt von der Registrierung der WebOffice Server Object Extension an der entsprechenden ArcGIS Server Site ab. Serverlizenzen laufen nicht automatisch aus, sie werden auf unbestimmte Dauer eingeräumt und gelten, solange dieser Endkundenlizenzvertrag aufrecht besteht. 2.1.4 Ausfallsicherungssystem (Hot Standby) Der Lizenznehmer darf für den passiven Ausfallsicherungsbetrieb Instanzen dieser Software zur Verwaltung der Netzwerklizenzen in einer separat betriebenen Betriebssystemumgebung zur Unterstützung eines temporären Betriebsausfalls einsetzen. Verfügt der Lizenznehmer über redundante Esri-Server-Softwareinstallation(en) für den Ausfallsicherungsbetrieb, darf die redundante Software nur in dem Zeitraum eingesetzt werden, in dem das Primärsystem nicht funktionsfähig ist. Außer zum Zwecke der Systemwartung und Aktualisierung der Datenbanken wird bzw. müssen die redundante Software-Installation(en) inaktiv bleiben, solange das Primärsystem oder ein anderes redundantes System funktionsfähig ist. 2.2 Die Software wird im Maschinencode zur Verfügung gestellt. Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Source Codes. Der Lizenznehmer ist weiter nicht berechtigt, die Software zu bearbeiten, zu ändern, zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren, zu disassemblieren oder auf andere Weise den Quellcode zu ermitteln, es sei denn, dies ist durch gesetzlich zwingende Bestimmungen gestattet. 2.3 Der Lizenznehmer ist ohne schriftliche Zustimmung der Lizenzgeberin nicht berechtigt, Rechte aus diesem Lizenzvertrag ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen, insbesondere darf er keine Unterlizenzen zu erteilen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software selbst weiter zu geben. 2.4 Jede über die Rechtseinräumung hinausgehende Nutzung der Software bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Lizenzgeberin. |
3.1 Für Software, die unter einer Lizenz gemäß Punkt 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 verkauft wird, wird von der Lizenzgeberin keine wie auch immer geartete Verpflichtung zur Wartung oder Durchführung von Aktualisierungen übernommen. 3.2 Wünscht der Lizenznehmer eine Wartung und Aktualisierung der Software durch die Lizenzgeberin, so muss er diesbezüglich Wartungsleistungen, die je nach Vereinbarung zusätzlich verrechnet werden, in einem eigens abzuschließenden Wartungsvertrag ausdrücklich erwerben. |
4.1 Die Lizenzgeberin leistet gegenüber dem Lizenznehmer Gewähr, dass die von ihr erstellte Software unter den von der Lizenzgeberin spezifizierten Einsatzbedingungen die wesentlichen Funktionen und Eigenschaften hat, die die Lizenzgeberin auf ihrer Homepage oder auf von ihr selbst erstellten Produktbeschreibungen ausdrücklich angibt. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung - insbesondere für eine Fehlerfreiheit oder für die Ermöglichung eines unterbrechungsfreien Betriebs - ist ausgeschlossen. 4.2 Können Softwarefehler durch Aktualisierung der Software auf eine neue Version behoben werden, so ist die Lizenzgeberin berechtigt, statt Behebung des Fehlers in der ursprünglichen Softwareversion dem Lizenznehmer die neuere Version der Software anzubieten. Nimmt der Lizenznehmer dieses Angebot nicht an, so entfällt die Wartungspflicht der Lizenzgeberin für die alte Version zur Gänze. 4.3 Hat der Lizenznehmer Anspruch auf Wartungsleistungen erworben, so richtet sich die Gewährleistung nach den im Wartungsvertrag vereinbarten Gewährleistungsbestimmungen. 4.4 Die Lizenzgeberin leistet keine wie auch immer geartete Gewähr für etwaige Daten, die mit der Software verwendet werden, insbesondere nicht für die Vollständigkeit, Aktualität oder die Korrektheit der Darstellung der Daten. 4.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Kauf der Software. Die Wahl des Gewährleistungsbehelfs steht ausschließlich der Lizenzgeberin zu. |
5.1 Schadenersatzansprüche des Lizenznehmers gegenüber der Lizenzgeberin sind auf den tatsächlich geleisteten Kaufpreis beschränkt. 5.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. 5.3 Die Lizenzgeberin haftet nicht für entgangenen Gewinn, für indirekte Schäden, Folgeschäden, Mangelfolgeschäden und für reine Vermögensschäden. |
6.1 Single Use und Multi Use Lizenzen sowie Server Lizenzen werden auf unbestimmte Dauer eingeräumt und gelten solange dieser Endkundenlizenzvertrag aufrecht besteht. 6.2 Für Lizenzen auf unbestimmte Dauer verzichtet die Lizenzgeberin auf eine ordentliche Kündigung. Die Lizenzgeberin kann Lizenzen daher nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, dann schriftlich mit sofortiger Wirkung kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine der Vertragsparteien gegen wesentliche Bestimmungen (dazu zählen insbesondere die in Punkt 2 enthaltenen Lizenzbestimmungen) dieser Vereinbarung verstößt und den vertragswidrigen Zustand nicht binnen 30 Tagen nach schriftlicher Mahnung beseitigt. 6.3 Im Falle einer Kündigung ist die Nutzung der Software unverzüglich zu beenden und die Software auf allen Speicherorten unverzüglich zu löschen. |
7.1 Auf diese Vereinbarung ist österreichisches Recht, mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und der internationalen Kollisionsnormen, anwendbar. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist das für den ersten Wiener Gemeindebezirk in Handelssachen sachlich zuständige Gericht. 7.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. 7.3 Dieses Dokument enthält alle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Einräumung der Lizenz an der Software. Es bestehen keine Nebenvereinbarungen. 7.4 Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmung oder zum Ausfüllen einer Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die - soweit rechtlich möglich - dem Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt. 7.5 Allfällige Gebühren im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung werden von der Lizenznehmerin getragen. Die Kosten rechtsfreundlicher Beratung trägt jede Partei selbst. |